Absolute Transparenz und eindeutige Rechnungsstellungsmodalitäten sind wichtige Voraussetzungen für die Akzeptanz von Honoraren.
Aus diesem Grund verpflichten wir uns, unsere Mandanten im Vorfeld über die Höhe der Vorschüsse und Honorare oder deren Ermittlungsgrundlage je nach Situation des Mandanten, Zeitaufwand, Art oder Schwierigkeitsgrad der Rechtssache zu informieren.
Das französische Gesetz Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 für Wachstum, Wirtschaftstätigkeit und wirtschaftliche Chancengleichheit (das sogenannte „Loi Macron“) trat am 8. August 2015 in Kraft. Einige seiner Bestimmungen betreffen direkt die Ausübung des Anwaltsberufs. Dies gilt für die Bestimmungen zur anwaltlichen Prozessvertretung, Eröffnung von Nebenstellen und zur Honorarfestlegung und -kontrolle.
Wir bieten unseren Mandanten eine Honorarvereinbarung gemäß dem eingangs angeführten Macron-Gesetz, das eine Rechnungsstellung nach Zeitaufwand sowie ggf. ein Ergebnishonorar vorsieht.
Für das Aufsetzen von Verträgen oder die Führung spezifischer Streitverfahren kann auch ein Pauschalhonorar zzgl. Mehrwertsteuer, Kosten und Auslagen vereinbart werden, sofern die Kanzlei den Zeitaufwand für die geplante Aufgabe hinreichend einschätzen kann, um ihren Risikoanteil tragen zu können. Dieses Risiko kann auch durch ein einvernehmlich festgelegtes Ergebnishonorar abgesichert werden. In diesem Fall setzt sich das Honorar der Kanzlei aus einem festen Pauschalanteil und einem variablen, risikoabhängigen Anteil zusammen, bei dem es sich um das Ergebnishonorar handelt.
Honorarvereinbarungen, bei denen die Vergütung des Rechtsanwalts auf der alleinigen Grundlage der für den Mandanten erzielten Ergebnisse erfolgt, sind laut Anwaltskammer und seit kurzem auch durch das Macron-Gesetz untersagt.